Urteile

Um- und Aufzonungen sind obligatorisch als mehrwertabgabepflichtig zu behandeln

1. Ausgangslage

Eine Gemeinde im Kanton Bern hat in ihrem Mehrwertabgabereglement festgelegt, dass auf die Mehrwertababepflichtigkeit von Um- und Aufzonungen verzichtet wird. Ein Bürger hat dieses Reglement als nicht konform mit den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes angefochten.


2.Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_233/2021 vom 5. April 2022 entschieden, dass ein genereller Verzicht auf den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Um- und Aufzonungen gegen Art. 5 Abs. 1 RPG verstösst und somit bundesrechtswidrig ist. Das Bundesgericht hat daher den Kanton Bern und die Gemeinde eingeladen, den Mehrwertausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG bundesrechtskonform zu regeln.


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Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2021 vom 5. April 2022:

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Velofahrer fährt in Strassenaufbruchstelle

1. Ausgangslage

Ein Velofahrer fährt abends mit seinem Rennvelo in eine Strassenaufbruchstelle. Das Hinterrad des Velos geht kaputt; der Velofahrer ist unverletzt. Der Belag ist abgefräst worden und weist einen Absatz von 4-5cm auf. Die Strassenaufbruchstelle ist signalisiert mit einem Vorsignal "Baustelle" und mit roten Kegeln. Der Velofahrer will die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Strassenbaufirma haftbar machen. Er erhebt eine Strafanzeige gegen beide mit dem Antrag auf Gefährdung des Lebens oder Sachbeschädigung.


2. Entscheid der Staatsanwaltschaft

Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens verlangt Vorsatz,  fahrlässig ist der Tatbestand nicht begehbar. Auch die Sachbeschädigung ist nur vorsätzlich strafbar. Die Staatsanwaltschaft schliesst Vorsatz bei der Strassenbaufirma wie auch der Gemeinde aus. Die nötigen Sicherheitsvorkehren waren getroffen worden. Auch eine versuchte einfache Körperverletzung wurde ausgeschlossen. Ebenso eine Verletzung der Regeln der Baukunde.

Ein 4-5cm hoher Absatz auf einer Strasse sei auch keine konkrete Störung des Verkehrs, welche auch fahrlässig strafbar wäre.Der Velofahrer war mit dem Baustellen-Signal und den Leitkegeln auf die mögliche Gefahr hingewiesen worden und hätte deshalb seine Geschwindigkeit anpassen müssen.

Fazit: Das Strafverfahren wird nicht an die Hand genommen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
(Entscheid Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2015)

Baustelle Belagssanierung (Symbolbild)
Illegaler Ausbau eines Bauernhauses (Strafe nach Art. 50 BauG)

1. Ausgangslage

In einer Agglomerationsgemeinde in der Nähe von Thun besitzt der Grundeigentümer X ein schützenswertes Bauernhaus (K-Objekt) in einer Bauernhauszone. Zusätzlich ist das Bauernhaus noch mit einem Unterschutzstellungsvertrag nach DPG geschützt; darin werden sämtliche Umbauten als genehmigungsbedürftig durch die kantonale Denkmalpflege/KDP vereinbart.

X führt im Jahre 2005 ohne Baubewilligung verschiedenste Umbauarbeiten, wie neue Fenster, neue Türen, neue Treppen, neue Zwischenböden, Einbau von Küchenkom-binationen, Einbau Duschen- und WC-Anlagen etc., im geschätzten Umfange von rund Fr. 105'000.-- durch.


2. Reaktionen der Gemeinde

Wiederherstellungsverfahren
Die zuständige  Baupolizeibehörde erlässt nach Anhörung eine Wiederherstellungs-verfügung nach Art. 46 BauG; X reicht jedoch nachträglich ein Baugesuch für die bereits ausgeführten, aber nicht bewilligten Bauarbeiten ein. Das nachträgliche Baugesuch konnte aufgrund der verweigerten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG und dem negativen Amtsbericht der KDP nicht bewilligt werden. Für die Wiederherstellung wurde eine neue Frist verfügt. Der Gesuchsteller zog diesen Bauabschlag weiter bis vor das Bundesgericht, welches jedoch den Bauabschlag der Gemeinde bestätigte. 

 
Strafanzeige
Parallel dazu erhob die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Strafanzeige, wobei sie die Stellung einer Privatklägerin einnahm. Das Untersuchungsrichteramt beauftragte die Kantonspolizei, eine Befragung des Angeschuldigten vorzunehmen. Dieser wollte jedoch einen Anwalt konsultieren, weshalb schliesslich auf eine polizeiliche Befragung verzichtet wurde. Der Anwalt äusserte sich schriftlich. In den Strafakten fand sich für X bereits eine frühere Busse wegen Bauens ohne Baubewilligung.

3.   Erstes Strafurteil

Das Untersuchungsrichteramt verurteilte den Angeschuldigten X mittels Strafmandat zu einer Busse von Fr. 1'200.-- plus Gebühren von Fr. 150.--.
Die Gemeindebaupolizeibehörde erhob dagegen Einspruch, da ihnen die Busse als zu gering erschien. 

4.     Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten

Aufgrund des Einspruchs gingen die Akten an den zuständigen Gerichtspräsidenten, welcher zwei Verhandlungen durchführte. Anlässlich der 1. Verhandlung gab der Ange-schuldigte auch zu, die Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt zu haben. Da er eine eigene Bauunternehmung habe, sei vorab eigene Arbeit geleistet und Material aus eigenem Wald verwendet sowie Occasionsteile verbaut worden. Nach landwirtschaftsüb-lichen Ansätzen seien die Auslagen auf ca. Fr. 40'000.-- bis 50'000.-- gekommen. Bestrit-ten wird die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde zur Einreichung einer Strafanzeige. Der Richter fällt einen Zwischenentscheid, mit welchem er die Zuständigkeit als gegeben erachtet. 

 
Zur 2. Hauptverhandlung liess die Gemeindebaupolizeibehörde ein Gutachten eines Liegenschaftsschätzers erstellen, um das Ausmass der ohne Baubewilligung durchgeführten Aus- und Umbauvorhaben zu belegen. Die Kosten des Schätzergutachtens beliefen sich auf rund Fr. 2'000.--.

 
Mit Urteil wurde der Angeschuldigte X der Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung (schwerer Fall) schuldig erklärt. Er wurde verurteilt:

  • zu einer Busse von Fr. 25'000.--; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 3 Monate festgesetzt;
  • zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin von rund Fr. 6'500.-- und des Parteigutachtens von rund Fr. 2'000.-- ;
  • Zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Der Angeschuldigte hat das Urteil nicht angefochten und die Kosten mittlerweile bezahlt.
zu einer Busse von Fr. 25'000.--; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe-zahlen wurde auf 3 Monate festgesetzt; -


5. Tipps an Gemeindebaupolizeibehörden

  • Regeln Sie die Zuständigkeit zur Erhebung von Strafanzeigen im Baureglement oder in anderen Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich.
  • Machen Sie Strafanzeige bei Bauen ohne Baubewilligung, auch wenn das nachträg-liche Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bereits das Bauen ohne Baubewilligung ist ein Straftatbestand. Der Strafrichter muss nicht wissen, ob das Bauvorhaben schliesslich (doch) baubewilligt wird
  • Verlangen Sie in der Strafanzeige die Stellung einer Privatklägerin einzunehmen. So können Sie auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen.
  • Als Privatklägerin kann die Gemeinde zudem Anträge, insbesondere bei der Straf-bemessung stellen.
  • Verlangen Sie bereits in der Strafanzeige Kostenersatz durch den Angeschuldigten.



Für die Gemeinde fallen in der Regel keine Kosten an: die Kosten der Privatklägerin werden normalerweise dem Verurteilten überbunden (Anwaltskosten, weitere Ausla-gen wie Gutachten etc.).

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